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FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2001 - 2 K 1564/00 |
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- FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
Aufwendungen für einen häuslichen PC
Er vertritt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Mai 2001 (2 K 1564/00, rkr.) und den Erlassen einiger Länderfinanzverwaltungen die Auffassung, dass das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eine Aufteilung in einen beruflichen (bzw. gewerblichen) und privaten Nutzungsteil nicht entgegensteht. - FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
Schätzung der beruflichen Nutzung eines privat angeschafften Computers
Im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung nunmehr auch bei einer nicht unerheblichen privaten Nutzung einer Computeranlage eine schätzweise Aufteilung der Aufwendungen für zulässig erachtet (vgl. bspw. Erlass des Finanzministeriums NRW vom 8. Dezember 2000, DB 2001, 231 sowie Verfügung der OFD Koblenz vom 18. Januar 2001) und die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern durch § 3 Nr. 45 EStG 2001 steuerbefreit wurde, vertritt der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des hiesigen Finanzgerichts vom 8. Mai 2001 - 2 K 1564/00 und vom 24. September 2001 - 5 K 1249/00, die Auffassung, dass das sogen. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen nicht (mehr) entgegensteht (…so auch: Schmidt / Drenseck, EStG , 20. Aufl., § 9 Rz. 175 "Computer"). - FG Hessen, 27.11.2001 - 2 K 6838/98
Aufwendungen für einen teils beruflich, teils privat genutzten Computer als …
Es vertritt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8.5.2001 (2 K 1564/00) und den Erlassen einiger Länder-Finanzverwaltungen die Auffassung, dass das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Nutzungsteil nicht entgegensteht.